17. Einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 Ziff. 1 aStGB) 17.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung verzichtete aufgrund des beantragten Freispruchs auf rechtliche Ausführungen (pag. 1490). Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass das Bundesgericht bei Faustschlägen gegen das Gesicht teilweise sogar eine schwere Körperverletzung annehme. Über die Heftigkeit des Schlages lasse sich vorliegend nichts sagen, so dass lediglich auf einfache Körperverletzung erkannt werden könne (pag. 1494 f.). Der Straf- und Zivilkläger 2 verzichtete auf rechtliche Ausführungen (pag.