Es lag folglich bereits von daher keine Notwehrsituation vor. Hierfür spricht auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten bzw. die Flucht vor der Polizei und das Verstecken des Schwertes hinter dem Kühlschrank. Doch selbst dann, wenn von einer bestehenden Notwehrlage ausgegangen werden müsste, so wäre die Abwehrhandlung – Schläge mit einem Schlagstock und Herumfuchteln/Herumschlagen mit einem Samurai-Schwert – als unverhältnismässige Abwehrhandlung gegenüber einem Pfefferspray-Einsatz anzusehen. Der Beschuldigte hat nach dem Gesagten alles getan, was zur Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes notwendig ist.