35 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe liegen nicht vor. Es ist keine rechtfertigende Notwehr gegeben. Entsprechend dem Beweisergebnis wurde der Beschuldigte nicht angegriffen. Vielmehr ging der Beschuldigte mit Schwert und Schlagstock auf den Straf- und Zivilkläger 1 los, woraufhin sich dieser mit dem Einsatz des Pfeffersprays wehrte. Der Beschuldigte war somit selbst der Angreifer bzw. Aggressor, was auch von der Zeugin Z.________ entsprechend beobachtet wurde. Es lag folglich bereits von daher keine Notwehrsituation vor.