Vorliegend geht es zwar nicht um den Einsatz von Messern, aber um einen Schlagstock und um ein Samurai- Schwert, wobei letzteres – trotz der eigentlichen bzw. angedachten Dekorationseigenschaft – offensichtlich geeignet ist, Stichverletzungen (analog einem Messer) herbeizuführen. Subjektiv ist damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – von Eventualvorsatz auszugehen.