Jedenfalls hätte die Verwendung der beiden Gegenstände weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich eingetretenen zur Folge haben können. Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf, selbst wenn er den Erfolgseintritt nicht explizit wollte. Ansonsten wäre der Beschuldigte nicht derart bewaffnet auf den Straf- und Zivilkläger 1 losgegangen.