Urteil des BGer 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2). Vorliegend geht auch die Kammer davon aus, dass sich für den Beschuldigten aufgrund der Umstände (dynamisches Geschehen und damit Unkontrollierbarkeit, Einsatz von Schlagstock und Samurai-Schwert) eine lebensgefährliche Verletzung derart stark aufdrängte, dass er nicht darauf vertraut haben kann, seinem Kontrahenten lediglich einige ungefährliche Stichverletzungen zuzufügen. Jedenfalls hätte die Verwendung der beiden Gegenstände weit gefährlichere Verletzungen als die schliesslich eingetretenen zur Folge haben können.