Dennoch ging er mit einem Schlagstock und einem Samurai-Schwert bewaffnet in eine tätliche Auseinandersetzung, hantierte mit diesen Gegenständen gegen den Kopf und Körper des Straf- und Zivilklägers 1 und verursachte damit die dokumentierten Verletzungen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters insbesondere dann auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich ihm der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (vgl. dazu BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil des BGer 6B_521/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.3.2).