Dem Beschuldigten war gemäss erstelltem Sachverhalt bewusst, dass mit dem Schwert jemanden lebensgefährlich verletzt werden könnte. Dennoch ging er mit einem Schlagstock und einem Samurai-Schwert bewaffnet in eine tätliche Auseinandersetzung, hantierte mit diesen Gegenständen gegen den Kopf und Körper des Straf- und Zivilklägers 1 und verursachte damit die dokumentierten Verletzungen.