122 aStGB. Es war aufgrund der gegebenen Umstände einzig dem Zufall zu verdanken, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Der objektive Tatbestand wäre also durch das konkrete Tatvorgehen des Beschuldigten erfüllbar gewesen. Dass ein Schlag auf den Kopf mit einem Schlagstock und ein Stich mit einem derartigen Schwert zu sehr schweren mithin bis zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann, entspricht – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – der allgemeinen Lebenserfahrung. Dieses Wissen ist im konkreten Fall auch dem Beschuldigten anzurechnen. Dem Beschuldigten war gemäss erstelltem Sachverhalt bewusst, dass mit dem Schwert jemanden lebensgefährlich verletzt werden könnte.