34 die – von der Vorinstanz zu Recht bejahte – Frage, ob in subjektiver Hinsicht von einer versuchten schweren Körperverletzung auszugehen ist. Wer während einer tätlichen Auseinandersetzung in einem dynamischen Geschehen einen Schlagstock und ein Samurai-Schwert (zwar ein Dekorationsobjekt, welches aber offensichtlich geeignet ist, Stichverletzungen zuzufügen) gegen den Kopf und Körper eines Opfers einsetzt bzw. wie wild damit herumschlägt, riskiert ohne Weiteres die Herbeiführung eines lebensbedrohlichen Zustandes nach Art. 122 aStGB.