1290 f. ff.). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Straf- und Zivilkläger 1 im Rahmen der Auseinandersetzung vom 8. Oktober 2010 diverse Verletzungen (darunter eine baumnussgrosse Verletzung am linken Scheitel sowie eine Stichverletzung an der linken Lende) zufügte. Der Straf- und Zivilkläger 1 hat objektiv «lediglich» eine einfache Körperverletzung erlitten. Zwar musste er medizinisch versorgt werden, eine unmittelbare Lebensgefahr bestand jedoch zu keinem Zeitpunkt und auch eine andere schwere Schädigung ist nicht ersichtlich. Objektiv ist der Tatbestand der schweren Körperverletzung folglich nicht erfüllt.