15 aStGB). Als Angriff gilt jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen (Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2), wobei das Wort «Angriff» nicht eng gefasst wird (vgl. BGE 102 IV 1 E. 2). 16.3 Subsumtion Was die Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1290 f. ff.)