1494). Seitens des Straf- und Zivilklägers 1 wurde vorab auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte die Waffen in seinen Händen gehalten und damit sogar seinen Schwiegervater verletzt habe. Dies weise darauf hin, dass er eventualvorsätzlich gehandelt habe. Er habe sogar ausgesagt, dass man damit einen Menschen hätte töten können (pag. 1496).