Er habe sogar ausgeführt, dass wenn man zusteche, dies bedeute, dass der andere dann tot sei. Wer jemanden mit einem Schlagstock und einem Schwert angreife, müsse schwere Verletzungen des Gegenübers schlichtweg in Kauf nehmen. Der Beschuldigte habe es dem Zufall überlassen, wo er das Opfer treffe und wie tief die Wunde ausfalle, da sie sich beide im Gerangel stark bewegt hätten und eine Dosierung schlicht unmöglich gewesen sei. Die Vorinstanz habe zudem zu Recht das Vorliegen einer Notwehrsituation verneint (pag. 1494).