Jeder, der eine Waffe auf sich trage, handle gemäss vorinstanzlicher Ansicht automatisch mindestens eventualvorsätzlich. Die vorliegende Konstellation vermöge sicher keinen Eventualvorsatz einer schweren Körperverletzung zu begründen (pag. 1489 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe selber ausgesagt, er könne es sich gut vorstellen, dass man mit diesem Schwert jemanden verletzen könne. Er habe sogar ausgeführt, dass wenn man zusteche, dies bedeute, dass der andere dann tot sei.