Selbst wenn die Spitze des Samurai-Schwerts scharf gewesen sei, was kriminaltechnisch nicht nachgewiesen sei, könne ein Dekorationsschwert nicht mit scharfen Küchenmessern verglichen werden. Die abstrakte Eignung eines Gegenstandes, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, reiche eben gerade nicht aus. Der Beschuldigte habe nicht mal gewusst, wo das Schwert hingegangen sei. Er habe mehrfach erwähnt, dass er das Opfer nicht habe verletzen wollen. Die Vorinstanz habe quasi die Fahrlässigkeit abgeschafft. Jeder, der eine Waffe auf sich trage, handle gemäss vorinstanzlicher Ansicht automatisch mindestens eventualvorsätzlich.