16. Versuchte schwere Körperverletzung (Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB) 16.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Seitens der Verteidigung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Begründung der Vorinstanz für den Eventualvorsatz schleierhaft sei. Das zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_8/2019 sei ferner nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Selbst wenn die Spitze des Samurai-Schwerts scharf gewesen sei, was kriminaltechnisch nicht nachgewiesen sei, könne ein Dekorationsschwert nicht mit scharfen Küchenmessern verglichen werden.