32 15.2 Unbestrittener und erstellter Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 4. Februar 2015 anlässlich einer Kontrolle in Q.________ durch das Grenzwachtcorps in der linken Jackentasche einen CS-Spray mit sich trug (pag. 600 ff.) und hierfür über keine Tragebewilligung verfügte. Der Beschuldigte gibt an, nicht gewusst zu haben, dass er eine solche benötige (pag. 610, Z. 62 f.). Dies wird im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung aufzugreifen sein (vgl. Ziff. 19. hiernach). IV. Rechtliche Würdigung