Zudem wurde die besagte Uhr, welche das teuerste Stück der gestohlenen Gegenstände gewesen wäre, gegenüber der Polizei nicht aufgeführt bzw. erwähnt. Die Kammer schliesst sich nach dem Gesagten der Auffassung der Vorinstanz an, wonach diese Quittung nicht wie vom Beschuldigten behauptet von der AF.________ ausgestellt wurde. Die Quittung ist folglich nicht echt. 14.6 Beweisfazit und erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet es als erstellt, dass der Beschuldigte die gefälschte Quittung über den Kauf bzw. Verkauf einer Uhr der Marke AG.________ von der Firma AF.________ bei der P.__