Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten konstruiert wirken und sowohl teilweise in sich (so etwa betreffend Erwerbsjahr der Uhr) als auch in Bezug auf die glaubhaften Aussagen von AH.________ und AI.________ widersprüchlich ausfielen. Die Unterschrift auf der Quittung stimmt nicht mit derjenigen von AH.________ auf ihrem Einvernahmeprotokoll überein (Schriftart und «ć») und die Parteien sind darauf vertauscht. Zudem wurde die besagte Uhr, welche das teuerste Stück der gestohlenen Gegenstände gewesen wäre, gegenüber der Polizei nicht aufgeführt bzw. erwähnt.