Die vom Beschuldigten geschilderte Version überzeugt nach dem Gesagten nicht. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich seine Aussagen mit denjenigen von Y.________ decken. So handelt es sich bei ihr um seine Lebenspartnerin, welche ohnehin nur das schildern konnte, was der Beschuldigte – dessen Aussagen hier als unglaubhaft erachtet werden – ihr hierzu erzählt hat. Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten konstruiert wirken und sowohl teilweise in sich (so etwa betreffend Erwerbsjahr der Uhr) als auch in Bezug auf die glaubhaften Aussagen von AH.