Die Schilderungen des Beschuldigten widersprechen sodann diametral den glaubhaften Aussagen von 31 AH.________ und AI.________. Die Erklärung des Beschuldigten, wonach AH.________ nichts mehr mit ihm zu tun haben wolle, weil er wegen Hehlerei von der Polizei angehalten worden sei, überzeugt nicht und wirkt ebenfalls konstruiert. Diesfalls wäre sie wohl kaum – wie vom Beschuldigten behauptet – nochmals bei ihm vorbeigegangen, um ihm dies persönlich mitzuteilen. Die vom Beschuldigten geschilderte Version überzeugt nach dem Gesagten nicht.