lige Verkäuferin der Uhr, deren Quittung verloren gegangen sei, kurze Zeit nach dem Einbruch im Restaurant des Beschuldigten erscheint und nach Arbeit fragt, als nachträglich konstruiert. Der Beschuldigte musste auf Frage der Strafverfolgungsbehörden irgendeine Erklärung dafür liefern, weshalb die fragliche Quittung in sein eigenes Quittungsbuch geschrieben worden war und nicht in dasjenige der Verkäuferin, welches normalerweise für solche Geschäfte benutzt wird. Die Schilderungen des Beschuldigten widersprechen sodann diametral den glaubhaften Aussagen von 31 AH.