1222, Z. 12). Im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen zwar als richtig, sagte allerdings zum ersten Mal aus, dass er die Uhr im Jahr 2012 gekauft habe (pag. 1484, Z. 38). Dies widerspricht seinen vorherigen Aussagen, wonach die Uhr bereits im Jahr 2007 bzw. 2006 gekauft und die fragliche Quittung nachträglich ausgestellt worden sei, da er die ursprüngliche Quittung verloren habe. Wie bereits erwähnt scheint es auch merkwürdig, dass er die teure Uhr nicht bereits gegenüber der Polizei erwähnte, sondern die Quittung lediglich bei der Versicherung einreichte. Ferner wirken die Schilderungen des Beschuldigten, wonach ausgerechnet die dama-