Die Aussagen des Beschuldigten zum Kauf der besagten Uhr bzw. Ausstellung der Quittung fielen nur wenig überzeugend aus. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2012 gab er an, er habe die AG.________-Uhr im Jahre 2007 oder 2006 in L.________ bei einer Verkäuferin namens «AJ.________» oder ähnlich, welcher das Geschäft AF.________ gehöre, gekauft. Er habe für die Uhr eine normale, handgeschriebene Quittung erhalten. Diese Quittung habe er aber verloren. Bezahlt habe er für die Uhr CHF 6‘800.00. Die Verkäuferin sei per Zufall im Sommer in sein Restaurant gekommen und habe nach Arbeit gefragt.