_ erfolgt sei. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie in Bezug auf die Ausstellung der Quittung oder den Verkauf einer Uhr lügen müssten, wäre doch ein solcher Verkauf – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – ohne weiteres zulässig gewesen. Hätten die beiden diesbezüglich etwas zu verbergen gehabt, hätten sie wohl auch nicht erwähnt, sondern vielmehr abgestritten, dass einmalig eine AG.________-Uhr privat verkauft worden sei. AI.________ nannte sogar den Namen des Käufers. Die Aussagen des Beschuldigten zum Kauf der besagten Uhr bzw. Ausstellung der Quittung fielen nur wenig überzeugend aus.