569, Z. 29 ff.). AI.________ sagte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 30. Oktober 2012 weitgehend übereinstimmend aus, dass er die Quittung und Unterschrift nicht kenne und zum ersten Mal sehe. Diese Quittung würde nicht von ihrem Geschäft stammen. Normalerweise würden sie in ihrem 30 Geschäft auch keine Quittungen, sondern Kassenbons ausstellen, welche mit einem Stempel versehen würden (pag. 571 f., Z. 21 ff.). Früher hätten sie einige Male Uhren verkauft, aber dies sei Billigware aus dem Ausland gewesen.