Als Grund für die Quittung wird aufgeführt: «j’ai vendu une montre AG.________ à monsieur A.________», was mit den Schilderungen des Beschuldigten übereinstimmen würde. Der Quittung ist ferner eine UID-Nummer zu entnehmen (.________), welche – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – mit derjenigen der Firma AF.________ übereinstimmt (vgl. der sich in den Akten befindlichen Zefix-Auszug, pag. 570). Im Rahmen ihrer polizeilichen Einvernahme vom 22. Oktober 2012 erklärte die Inhaberin des Geschäfts AF.________, AH.________, dass sie die vorgelegte Quittung zum ersten Mal sehe.