von der AF.________ AH.________ einen Betrag von CHF 6‘800.00 für die Uhr erhalten habe, was jeglicher Logik entbehrt. Vielmehr müsste dort stehen, dass Frau AH.________ vom Beschuldigten (als angeblicher Käufer) einen Betrag über CHF 6‘800.00 erhalten habe, was aber nicht der Fall ist. Es ist fraglich, ob einer erfahrenen Verkäuferin ein solcher Fehler unterlaufen würde. Auffällig ist sodann, dass sich die Unterschrift auf der Quittung von derjenigen von AH.________ auf dem Einvernahmeprotokoll unterscheidet (pag. 568). Als Grund für die Quittung wird aufgeführt: «j’ai vendu une montre AG.