sowie diejenigen von AI.________ (pag. 571 ff.) vor. 29 14.5 Beweiswürdigung Dem Anzeigerapport vom 5. Dezember 2012 ist zu entnehmen, dass die Polizei am 30. Juni 2012 am Domizil des Beschuldigten und seiner Lebenspartnerin, Y.________, vorstellig wurde. Nach Rücksprache mit der P.________ AG sei in Erfahrung gebracht worden, dass es zwischen dem Polizeirapport zum Einbruchdiebstahl und den eingereichten Schadenmeldeformularen gewisse Ungereimtheiten gebe. Unter anderem habe der Beschuldigte eine Uhr der Marke AG.