Für eine Frau, die schon seit Jahren einen Laden führe und Geschäftsfrau sei, sei lebensfremd, dass sie diese Rollen vertausche. Sie habe zudem glaubhaft ausgesagt, dass ihre Quittungen normalerweise einen Stempel aufweisen würden. Ausserdem habe sie keinen Grund gehabt zu lügen, wenn sie die Uhr dem Beschuldigten tatsächlich verkauft hätte (pag. 1495). 14.3 Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist lediglich, dass die fragliche Quittung vom Beschuldigten bei der P.________ AG eingereicht wurde. Alles Übrige wird vollumfänglich bestritten.