Bei einer Überprüfung der AF.________ Unternehmung, welche jetzt im Handelsregister gelöscht worden sei, ergebe sich klar, dass die auf der Quittung angegebene UID-Nummer derjenigen der vorgenannte Firma entspreche. Zudem habe die Vorinstanz ausgeführt, dass die Zeugin keinen Grund gehabt hätte zu lügen. Dies sei jedoch falsch, denn hätte sie eine solche inkorrekte Quittung ausgestellt, würde sie sich strafbar machen. Im Weiteren habe der Beschuldigte das Rahmengeschehen so detailliert erzählt, dass er es nicht habe erfinden können. Es bestünden keine Zweifel daran, wer die Quittung ausgestellt habe (pag.