In Bezug auf das Würgen bzw. den diesbezüglichen Ablauf sind die Aussagen des Straf- und Zivilkläger 2 zu vage. Ein eigentliches Würgen lässt sich gestützt auf die festgestellten Verletzungen denn auch nicht objektivieren. 13.7 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt (Ziff. 1.2. der Anklageschrift) erweist sich nach dem Gesagten wie folgt als erstellt: Am 22. Juni 2015 trafen der Beschuldigte und der Straf- und Zivilkläger 2 an der O.________(Strasse) in L.________ aufeinander.