Klar ist, dass die dokumentierten Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 2 nicht nur von einem Wegstossen und Hinfallen stammen können. Vielmehr lassen sie darauf schliessen, dass eine gewisse körperliche Gewalt auf ihn ausgeübt wurde. So lassen sich insbesondere die Beule über dem rechten Auge und die Schlagspur am rechten Mundwinkel auf Faustschläge zurückzuführen. Die übrigen Verletzungen lassen sich mit dem Sturz und/oder den erfolgten Abwehrhandlungen erklären. In Bezug auf das Würgen bzw. den diesbezüglichen Ablauf sind die Aussagen des Straf- und Zivilkläger 2 zu vage.