Ich habe ihn aber sicherlich 27 nicht bewusst geschlagen, pag. 629, Z. 30 f.; Hervorhebungen durch die Kammer). Mit dieser Aussage gab der Beschuldigte implizit zu, dass er den Straf- und Zivilkläger 2 doch geschlagen hat bzw. zumindest bestritt er dies nicht mehr. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte gewisse Zugeständnisse wiederum nur auf Vorhalt machte. Klar ist, dass die dokumentierten Verletzungen des Straf- und Zivilklägers 2 nicht nur von einem Wegstossen und Hinfallen stammen können.