Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte er seine Aussage (pag. 1222). An der Berufungsverhandlung ergänzte er diesbezüglich, dass der Straf- und Zivilkläger 2 nicht mit ihm, sondern mit Y.________ Probleme habe. Er wolle zu diesem Vorfall nichts mehr sagen (pag. 1484, Z. 25 f.). Die Aussagen des Beschuldigten fielen auch oberinstanzlich knapp aus. Er verharmloste das Vorgefallene, gab teilweise ausweichende Antworten und hinterliess einige Fragezeichen («Ich habe ihn einfach gestossen, mehr weiss ich nicht. Ich habe ihn aber sicherlich 27 nicht bewusst geschlagen, pag.