1482, Z. 22 ff.). Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Angaben des Straf- und Zivilklägers 2 in der Anzeige und seine ersten Aussagen weitaus zurückhaltender ausfielen und sich mit dem dokumentierten Verletzungsbild besser vereinbaren lassen (vgl. nachfolgend). Auf seine Aussagen kann daher nur abgestellt werden, sofern sie mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen oder ohnehin unbestritten sind. Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist mit der Vorinstanz als äusserst zurückhaltend zu bezeichnen. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, dass der Straf- und Zivilkläger 2 seine Frau beschimpft habe, worauf der Beschuldigte ihn weggestossen habe.