Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen. 13.6 Beweiswürdigung Der Straf- und Zivilkläger 2 wurde im vorliegenden Verfahren insgesamt drei Mal einvernommen. Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2017 gab er unter anderem zu Protokoll, dass er an der O.________(Strasse) in L.________ unterwegs gewesen sei, als ihm der Beschuldigte mit dem Auto den Weg abgeschnitten habe und ausgestiegen sei. Der Strafund Zivilkläger 2 habe ihn gefragt, wann er sein Geld zurückerhalte.