Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 22. Juni 2015 mit dem Auto unterwegs war und an der O.________(Strasse) den Straf- und Zivilkläger 2 erblickte, das Auto anhielt und ausstieg. In der Folge schubste der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 2, woraufhin dieser rückwärts zu Boden fiel. Bestritten ist, ob der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 2 mit der Faust ins Gesicht schlug und diesen würgte. 13.5 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer die Anzeige des Straf- und Zivilklägers 2 vom 31. August 2015 (pag. 611), das ärztliche Attest von Dr. med. AD.________ vom 23. Juni 2015 (pag.