Hätte der Beschuldigte den Strafund Zivilkläger 2 nur gestossen, dann liessen sich die objektiv festgestellten Verletzungen im Gesicht und am Hals nicht erklären. Die Aussagen des Vorgenannten seien zwar teilweise übertrieben erfolgt, so habe man «in dubio pro reo» das geltend gemachte Würgen auch nicht als erstellt erachtet, dennoch würden gemäss Arztbericht weitere Verletzungen vorliegen, die zweifelsfrei darauf schliessen lassen würden, dass ihm der Beschuldigte gegen das Gesicht geschlagen habe (pag. 1494 f.).