Dies sei ein Paradebeispiel für das Aussageverhalten des Beschuldigten. Er streite zuerst alles ab und 25 erst nachdem er mit objektiven Beweismitteln konfrontiert werde, gebe er einen kleinen Teil (jedoch stets zu seinen Gunsten) zu. Hätte der Beschuldigte den Strafund Zivilkläger 2 nur gestossen, dann liessen sich die objektiv festgestellten Verletzungen im Gesicht und am Hals nicht erklären.