Seine Aussagen würden keinen Sinn ergeben. Der Straf- und Zivilkläger 2 mache haltlose Vorwürfe und gebe diese öffentlich zu Protokoll. Seine Aussagen seien widersprüchlich, aggravierend, übertrieben und unnötig belastend erfolgt (pag. 1490). 13.3.2 Generalstaatsanwaltschaft Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschuldigte zu Beginn ausgesagt habe, den Straf- und Zivilkläger 2 lediglich geschubst zu haben.