13.2 Vorbemerkung Die Vorinstanz hat diesbezüglich einen Würdigungsvorbehalt zu Gunsten von Art. 126 StGB (Tätlichkeit) angebracht (pag. 1205). 13.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 13.3.1 Verteidigung Von Seiten der Verteidigung wurde hierzu zusammengefasst vorgebracht, die Vorinstanz habe zu Beginn ausgeführt, dass die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 2 masslos übertrieben seien, dennoch habe sie diese in der Folge als glaubhaft bewertet, da sie mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen würden. Seine Aussagen würden keinen Sinn ergeben.