Dass der Beschuldigte freiwillig vom Straf- und Zivilkläger 1 abgelassen haben soll, wie er selber ausführt, überzeugt auch die Kammer nicht. Vielmehr ergibt sich gestützt auf die Ausführungen der Beteiligten und insbesondere auch gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Z.________, dass der Beschuldigte erst vom Straf- und Zivilkläger 1 abgelassen hat, als die Polizei eintraf bzw. als er die Sirenen des herannahenden Polizeifahrzeuges hörte. Er ging anschliessend unbestrittenermassen in seine Wohnung, wo er das Samurai-Schwert hinter dem Kühlschrank versteckte. 12.6 Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt