Einen Einsatz von Waffen konnte sie indes nicht beobachten. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist demnach davon auszugehen, dass der Beschuldigte nur mit den Fäusten und nicht mit dem Schlagstock oder Samurai-Schwert auf den am Boden liegenden Straf- und Zivilkläger 1 eingeschlagen hat. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Z.________ ist davon auszugehen, dass auch Y.________ dazukam, als der Straf- und Zivilkläger 1 am Boden lag. Dass der Beschuldigte freiwillig vom Straf- und Zivilkläger 1 abgelassen haben soll, wie er selber ausführt, überzeugt auch die Kammer nicht.