93, Z. 13). Dass sich AA.________ im Laufe der Auseinandersetzung zwischen den Beschuldigten und den Straf- und Zivilkläger 1 stellte, ergibt sich nicht nur gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1, sondern auch auf die aktenkundigen Verletzungen von AA.________. Im Laufe des Streits fiel der Straf- und Zivilkläger 1, welcher unbestrittenermassen ein helles Oberteil trug, zu Boden. Der Beschuldigte, welcher demgegenüber dunkel gekleidet war, befand sich über ihm und schlug von oben auf ihn ein. Diese Situation wurde von Z.________ exakt geschildert. Einen Einsatz von Waffen konnte sie indes nicht beobachten.