Die dokumentierte Stichwunde an der linken Lende des Straf- und Zivilklägers 1 lässt sich damit erklären, dass der Beschuldigte mit dem Samurai-Schwert herumfuchtelte, was nunmehr unbestritten ist. Die übrigen Verletzungen entsprechen klassischen Abwehrverletzungen und Schürwunden, wie sie bei einem Kampf (am Boden) häufig auftreten. Dem Beschuldigten war eigenen Angaben zufolge bewusst, dass mit dem Schwert jemand verletzt oder durch ein Zustechen gar getötet werden könnte (pag. 88, Z. 33 ff., pag. 93, Z. 13).