Diese Schilderung lässt sich mit dem aktenkundigen Verletzungsbild in Einklang bringen (baumnussgrosse Beule am linken Scheitel). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, lässt sich diese dokumentierte Verletzung kaum mit dem Samurai-Schwert vereinbaren, handelt es sich doch um eine stumpfe Gewalteinwirkung und wäre bei einem Einsatz des Schwertes vielmehr eine scharfe Verletzung zu erwarten gewesen. Die dokumentierte Stichwunde an der linken Lende des Straf- und Zivilklägers 1 lässt sich damit erklären, dass der Beschuldigte mit dem Samurai-Schwert herumfuchtelte, was nunmehr unbestritten ist.