23 zug auf den Schlagstock ist auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 abzustellen, wonach dieser von Anfang an im Einsatz war und der Beschuldigte mehrfach auf ihn einschlug. Letzteres wird vom Beschuldigten auch nicht (mehr) bestritten. Der Straf- und Zivilkläger 1 schilderte gleichbleibend, wie er vom Beschuldigten zunächst einen Schlag mit dem Schlagstock auf den Kopf (linksseitig) erhalten habe. Diese Schilderung lässt sich mit dem aktenkundigen Verletzungsbild in Einklang bringen (baumnussgrosse Beule am linken Scheitel).