Nach dem Gesagten geht auch die Kammer davon aus, dass der Einsatz des Pfeffersprays durch den Straf- und Zivilkläger 1 gleich zu Beginn der Auseinandersetzung erfolgte, womit klar wird, dass auch das Samurai-Schwert von Anfang an am Tatort dabei war und nicht erst später dazu geholt wurde. Die in der späteren Einvernahme vom Straf- und Zivilkläger 1 vorgebrachte Geschichte, wonach der Beschuldigte das Schwert während des Streits aus dem Auto geholt habe, lässt sich – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – nicht stützen. In Be-